1. GELTUNG
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche von der Pixel Adgency OG (im Folgenden kurz „Agentur“ genannt) mit ihren Vertragspartnern abgeschlossene Rechtsgeschäfte über von der Agentur hergestellten Produkte und Werbeformate, wie insbesondere von ihr produzierte (KI-) Werbevideos, Grafiken, Animationen, Filter und Interaktive Augmented Reality (AR) („Werke“).
1.2. Soweit die Parteien nicht die Herstellung eines einzelnen, abgeschlossenen Werks vereinbaren, sondern einen Vertrag über die wiederkehrende Herstellung von Werken gegen Zahlung eines monatlichen pauschalen Entgelts, kommen diese AGB mit den ergänzenden Bestimmungen in Punkt 15. der AGB zur Anwendung.
1.3. Die AGB kommen nur auf Verträge zur Anwendung, die mit Vertragspartnern geschlossen werden, die Unternehmer iS des österreichischen Unternehmensgesetzbuches sind.
1.4. Wenn der Vertragspartner der Anwendung der AGB zugestimmt hat, kommen die AGB in ihrer aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen, für denselben Vertragspartner zu erbringenden Werke zur Anwendung.
1.5. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, selbst nicht, wenn die Agentur diesen nicht widersprochen haben sollte. Abänderungen und Nebenabreden zu diesen AGB sind nur gültig, wenn die Parteien sie schriftlich vereinbaren. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Sofern die Parteien Abänderungen und Nebenabreden zu diesen AGB vereinbaren, gelten diese ausschließlich für die Werkerstellung/den Einzelvertrag, anlässlich dessen sie die Abweichung vereinbart haben.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND LEISTUNGSUMFANG
2.1. Nachdem der Vertragspartner die ihm von der Agentur übermittelte Leistungsbeschreibung schriftlich freigegeben hat (=Bestellung/Auftrag), kommt der Vertrag durch eine schriftliche Annahmeerklärung der Agentur zustande.
2.2. Die Art, der Umfang und die Qualität des von der Agentur herzustellenden Werks ergibt sich ausschließlich aus der in der von der Agentur angenommenen Bestellung enthaltenen Leistungsbeschreibung.
2.3. Anpassungen aufgrund von Änderungen bei Betriebssystemen, Browsern, Drittplattformen, APIs oder gesetzlichen Anforderungen sind vom Vertragspartner gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
2.4. Die Agentur ist berechtigt, das Werk durch Dritte ausführen zu lassen.
3. PREISE
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive Umsatzsteuer.
3.2. Barauslagen, sowie der Agentur im Zusammenhang mit der Erstellung des Werks entstandene Versandkosten, Reisekosten oder andere Spesen werden dem Vertragspartner gesondert verrechnet.
3.3. Die Agentur ist berechtigt, die mit dem Vertragspartner bereits vereinbarten Preise nachträglich zu erhöhen, wenn sich die Kosten von für die Werkherstellung notwendigen Software-, Entwicklungs-, Drittanbieterlizenzen oder Kosten für Hosting-, Cloud-, Server- oder sonstiger Infrastrukturdienste erhöht haben. Die Preiserhöhung erfolgt im Umfang der die Agentur treffenden Kostensteigerung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich diese auf die Bestellung kostenerhöhend auswirkt.
3.4. Die Agentur gibt dem Vertragspartner die Preiserhöhung schriftlich unter Angabe ihrer Gründe bekannt; die Preiserhöhung gilt für ab der Übermittlung der Benachrichtigung erbrachte Leistungen der Agentur.
3.5. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner der Agentur seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Die Agentur wird den Vertragspartner vor Rechnungslegung auf die Angabe der UID-Nummer hinweisen. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, so hat der Vertragspartner der Agentur die dadurch entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen zu ersetzen, insbesondere die österreichische Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe samt allfälliger Nebengebühren und behördlicher Kosten. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
4. ZAHLUNGSVERZUG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
4.1. Die Agentur und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, Zinseszinsen gem § 1000 Abs 2 ABGB.
4.2. Wenn der Agentur Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind, oder der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, ist die Agentur berechtigt, sämtliche für den Vertragspartner erst herzustellende, oder fertigzustellende Werke nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und bereits erbrachte (Teil-)Leistungen abzurechnen und sofort fällig zu stellen.
4.3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
4.4. Soweit die Agentur dem Vertragspartner durch gesonderte, schriftliche Vereinbarung Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) gewährt hat, verfallen diese rückwirkend zur Gänze, wenn der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät.
4.5. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind.
4.6. Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen des Kunden unabhängig von deren Widmung anzurechnen.
4.7. Die Agentur ist berechtigt, von ihr erbrachte (Teil-)Leistungen und Barauslagen vor Fertigstellung des Werks abzurechnen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
5. LIEFERTERMIN, ABNAHME DES WERKS
5.1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine werden von der Agentur nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung und Übergabe des Werks.
5.2. Ist der Agentur die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine aufgrund betrieblicher oder technischer Störungen (zB Cyberangriffe, Ausfall oder der Einstellung von Drittplattformen, Bearbeitungsprogrammen oder Hosting-Services, Verzögerungen von Lieferanten oder Subunternehmern) oder aufgrund höherer Gewalt (zB Streik, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Naturkatastrophen oder Unterbrechungen der Energieversorgung) nicht möglich, ist die Agentur berechtigt, den Liefertermin um einen der Dauer und den Auswirkungen des Hindernisses entsprechenden Zeitraum zu verschieben.
5.3. Nachdem die Agentur dem Vertragspartner das Werk übermittelt hat, gilt dieses als vom Vertragspartner genehmigt und übernommen.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
6.1. Soweit die Agentur dem Vertragspartner während der Vertragsdauer Vorentwürfe, Zwischenergebnisse oder andere für die Werkherstellung relevante Dateien, Bilder oder Unterlagen zur Freigabe übermittelt, gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, soweit er diesen nicht binnen fünf Werktagen schriftlich widerspricht.
6.2. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur von Dritten (zB andere Vertragspartner, Werbeagenturen) für dasselbe (Werbe-)Projekt, anlässlich dessen der Vertragspartner die Werkherstellung beauftragt hat, beauftragt werden kann, und erklärt, dass er darin keinen Interessenskonflikt sieht.
7. IMMATERIALGÜTERRECHTE UND PERSÖNLICHKEITSRECHTE
7.1. Der Agentur stehen unter Umständen Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte an ihren Werken zu.
7.2. Die Agentur räumt dem Vertragspartner mit vollständiger Bezahlung einer gesondert, schriftlich vereinbarten Vergütung eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung an dem Werk im Ausmaß der, von den Parteien schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung vorgesehenen Nutzung ein. Soweit die Parteien eine wiederkehrende Werkherstellung nach Punkt 15. der AGB vereinbaren, ist die Werknutzungsbewilligung mit Dauer der Zusammenarbeit der Parteien begrenzt.
7.3. Der Vertragspartner darf das Werk nicht bearbeiten, verändern, kürzen, oder sonst umgestalten; auch sämtliche Rechte der Agentur an Projektdateien, Prompts, KI-Workflows, trainierten (KI-)Modellen, Bild- und Bewegungsbestandteilen der Werke sind von der Rechteeinräumung nicht erfasst.
7.4. Die Agentur wird den Vertragspartner auf all jene Fälle hinweisen, in denen offenkundig Rechte, insbesondere Urheberrechte-, Persönlichkeits-, oder Leistungsschutzrechte Dritter an dem hergestellten Werk bestehen könnten (beispielsweise von Schauspielern, Musikproduzenten); die Agentur garantiert jedoch nicht, dass das Werk frei von Rechten Dritter ist und für den Fall bestehender Rechte Dritter, ob und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Dritte diese dem Vertragspartner einräumen.
7.5. Wenn dem Vertragspartner weitere, als die in Punkt 7.2. vorgesehenen Verwertungsrechte eingeraumt werden sollen, oder dem Vertragspartner das Recht, die ihm erteilte Werknutzungsbewilligung weiterlizensieren zu dürfen, eingeraumt werden soll, treffen die Parteien hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
7.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Werke der Agentur für das Training einer künstlichen Intelligenz, maschinenlernenden Algorithmen, KI-Werkzeuge oder Services oder ähnlicher Technologien zu verwenden oder Dritten für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen.
7.7. Die Agentur ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website und sonstigen Print- und Onlinemedien unter Angabe der Firma und des Firmenlogos des Vertragspartners auf die zu ihm bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung und die für ihn erbrachten Leistungen hinzuweisen.
8. GEWÄHRLEISTUNG, GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS
8.1. Die Eigenschaft des dem Vertragspartner geschuldeten Werks ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Dem Vertragspartner im Zuge der Geschäftsanbahnung präsentierte oder der Leistungsbeschreibung beigelegte Unterlagen, wie zum Beispiel Grafiken, Fotos, Video-Dateien, Abbildungen von 3D-Animationen, werden nicht zum Vertragsinhalt. Abweichungen der in der Leistungsbeschreibung genannten technischen Spezifikationen, wie etwa von Farbnuancen, der Länge, Auflösung, Seitenverhältnissen, Abweichungen der 3D-Modelle zu Referenzen oder Mock-Ups und dem Exportformat des Werks stellen keinen Mangel dar.
8.2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die darauf beruhen, dass die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Bilder, Grafiken, Videosequenzen oder sonstige Unterlagen unrichtig, unvollständig, fehlerhaft, für die Werkerstellung ungeeignet sind oder eine unzureichende Bildqualität aufweisen.
8.3. Soweit das Werk auf Drittplattformen, Hosting-Services oder anderen externen Diensten betrieben oder dort gehostet wird, wird der Vertragspartner über diese Abhängigkeit informiert. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder unveränderte Bereitstellung dieser Drittdienste. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind daher Funktionsbeeinträchtigungen des Werks, die durch die Einstellung, Änderung oder mangelnde Verfügbarkeit solcher Drittplattformen, Hosting-Services oder sonstiger externer Dienste verursacht werden, auch wenn dadurch die Nutzung des Werks eingeschränkt oder unmöglich wird.
8.4. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate ab Übergabe des Werks beschränkt.
8.5. Der Vertragspartner hat das von der Agentur übergebene Werk unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel innerhalb von vierzehn Werktagen ab Übergabe bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungsansprüche schriftlich gegenüber der Agentur, unter genauer Beschreibung des Mangels, zu rügen.
8.6. Die Beweislast dafür, dass das Werk mangelhaft ist, und die Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlagen, trifft den Vertragspartner.
8.7. Der Vertragspartner kann die Übernahme des Werks wegen behaupteter, unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
8.8. Sollte ein von dem Vertragspartner rechtzeitig beanstandeter Mangel zurecht vorliegen, kann die Agentur wählen, ob sie diesen durch Verbesserung oder Austausch behebt. Ein Wandlungsanspruch wird ausgeschlossen, es sei denn, die Agentur hat zweimal erfolglos versucht, das Werk zu verbessern oder auszutauschen.
8.9. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, das gesamte vereinbarte Entgelt wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche zurückzubehalten.
8.10. Soweit die Agentur für die Werkherstellung reale, identifizierbare Personen, reale Gebäude, Bauwerke, Kennzeichen oder Marken Dritter filmen, darstellen oder sonst abbilden soll, so hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass die Agentur dazu, und zur Verwendung der Aufnahmen, Darstellungen oder sonstigen Abbildungen für die Werkherstellung berechtigt ist. Die Agentur ist berechtigt, die Werkerfüllung abzulehnen, wenn deren Umsetzung ersichtlich Rechte Dritter verletzt.
9. HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
9.1. Die Agentur haftet für Mängel und Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.
9.2. Soweit der Vertragspartner von der Agentur übermittelte Vorentwürfe oder für die Erstellung des Werks relevante Daten, Animationen, Grafiken oder sonstige Unterlagen bearbeitet, ergänzt, verändert oder umgestaltet, oder das von der Agentur gelieferte, finale Werk verändert, ergänzt oder weiterentwickelt, trifft die Agentur für daraus resultierende Schäden keine Haftung.
9.3. Ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn, reinen Vermögensschäden sowie dem aus dem Verlust von Daten und deren Wiederherstellung entstandenen Nachteil steht dem Vertragspartner nicht zu.
9.4. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung der Agentur mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung begrenzt, höchstens jedoch mit EUR 50.000,00 pro Schadensfall.
9.5. Bei Schäden aus Verträgen über die wiederkehrende Herstellung von Werken gegen Zahlung eines monatlichen, pauschalen Entgelts (Punkt 15. der AGB) ist die Haftung der Agentur mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung begrenzt, höchstens jedoch mit der Hälfte des jährlichen Entgelts; bei einer Vertragsdauer von unter einem Jahr der Hälfte des auf die Vertragsdauer gebührenden Entgelts.
9.6. Schadenersatzansprüche gegen die Agentur sind von dem Vertragspartner binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
9.7. Die Agentur haftet nicht für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Einstellung von Drittplattformen, Hosting-Diensten oder anderen externen Services, auf denen Werke der Agentur (insbesondere Websites, AR-Anwendungen, Webgames oder sonstige digitale Produkte) gehostet oder betrieben werden oder Änderungen der Nutzungsbedingungen dieser Drittanbieter. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Verfügbarkeit und Kontinuität von Drittplattformen. Sollte es zu Einschränkungen, Serviceunterbrechungen, Einstellungen dieser Dienste kommen, wird die Agentur den Vertragspartner davon in Kenntnis setzen; auf diese Änderungen zurückzuführenden erforderlichen Migrationen oder Anpassungen des Werks sind vom Vertragspartner als gesonderte Leistungen zu beauftragen und zu vergüten.
9.8. Die Agentur implementiert branchenübliche IT-Sicherheitsmaßnahmen. Sollte es trotzdem zu Schäden durch Cyberangriffe, Hacking, Schadsoftware, DDoS-Attacken oder andere IT-Sicherheitsvorfälle entstehen, haftet die Agentur nur für grobes Verschulden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eigene angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren und seine Systeme aktuell zu halten.
9.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die der Agentur zur Werkherstellung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten wie etwa Fotos, Logos, Grafiken, Videosequenzen oder Animationen auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und von der Agentur für die Werkherstellung verwendet werden können. Die Agentur ist nicht zu einer Prüfung in dieser Hinsicht verpflichtet.
9.10. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei schuldhafter Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, die der Agentur zur zweckentsprechenden Verfolgung der ihr zustehenden Ansprüche aufwendeten Kosten, Mahn- und Inkassospesen, soweit sie mit der betriebenen Forderung in einem angemessenen Verhältnis stehen, zu ersetzen.
10. RÜCKTRITTSRECHT DER AGENTUR, ABBESTELLUNG DES WERKS, VERTRAGSSTRAFE
10.1. Die Agentur ist zusätzlich zu den in § 1168 ABGB genannten Gründen berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung von Fristen durch schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn
i) der Vertragspartner Urheber- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte der Agentur verletzt;
ii) der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten, trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wiederherstellt,
iii) wenn die Werkherstellung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich wird;
iv) wenn die Werkherstellung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert wird, und die Agentur trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Werkherstellung nicht fortsetzen oder abschließen kann;
v) wenn das von der Agentur herzustellende Werk infolge von Umständen außerhalb ihres Einflussbereiches unmöglich wird oder für die Werkherstellung notwendige Drittanbieterdienste (zB von KI-Systemen, Serverdienstleister) ausfallen oder ihren Zugang beschränken; oder
vi) das herzustellende Werk rechtswidrig ist, oder offenkundig Rechte Dritter verletzt.
10.2. Bestellt der Vertragspartner das Werk ab, hat die Agentur die Wahl, ob sie die bis dahin erbrachten Leistungen nach § 1168 ABGB abrechnet, oder der Vertragspartner eine wie folgt gestaffelte, ohne Rücksicht auf allfällige Eigenersparnis, pauschale Vergütung zu leisten hat:
i) Abbestellung nach Auftragserteilung, aber vor Präsentation des ersten Vorentwurfs: 20 % des vereinbarten Brutto-Gesamtentgelts.
ii) Abbestellung nach Präsentation eines Vorentwurfs: 40 % des vereinbarten Brutto-Gesamtentgelts.
iii) Abbestellung nachdem die Agentur auf Basis des Vorentwurfs vom Vertragspartner gewünschte Ergänzungen oder Abänderungen des Werk vorgenommen hat: 70 % des vereinbarten Brutto-Gesamtentgelts.
10.3. Verletzt der Vertragspartner schuldhaft vertragliche Verpflichtungen (zB Mitwirkungspflichten, Zahlungsverpflichtungen), verletzt er Immaterialgüterrechte der Agentur oder löst die Agentur den Vertrag wegen eines vom Vertragspartner schuldhaft zu vertretenden Grundes auf, hat der Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz von 15% des vereinbarten Brutto-Gesamtentgelts zu leisten. Die Agentur ist berechtigt, darüberhinausgehende Schäden geltend zu machen.
11. EINSATZ KÜNSTLICHER INTELLIGENZ
11.1. Die Agentur ist in der technischen, kreativen und gestalterischen Umsetzung des geschuldeten Werks frei. Sie schuldet keinen bestimmten technischen Produktionsweg und ist berechtigt, zur Vertragserfüllung künstliche Intelligenz sowie KI-gestützte Softwarelösungen und Modelle einzusetzen.
11.2. Bestehen aufseiten des Vertragspartners Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von künstlicher Intelligenz, bestimmter KI-Systeme oder der Übermittlung von Daten an externe KI-Dienste, hat der Vertragspartner die Agentur hierüber vor Auftragserteilung, bei laufenden Vertragsverhältnissen nach Punkt 15. dieser AGB spätestens mit dem jeweiligen Monatsbriefing, schriftlich zu informieren. Erfordert dies eine Werkherstellung unter dem Einsatz alternativer Werkzeuge oder technischer Lösungen, die zu technischen Einschränkungen oder Qualitätsabweichungen führen, stellt dies keinen Mangel dar. Der Vertragspartner hat die durch die Verwendung alternativer Werkzeuge und technischer Lösungen entstehenden Mehrkosten zu tragen.
11.3. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass KI-generierte oder KI-bearbeitete Produktionen systembedingt Abweichungen oder Inkonsistenzen hinsichtlich der Darstellung von Personen, Objekten, Bewegungsabläufen oder Ereignissen aufweisen können. Solche technisch bedingten Eigenschaften stellen keinen Mangel dar. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist ausschließlich die zwischen den Parteien vereinbarte Leistungsbeschreibung.
11.4. Die Agentur wird keine Prompts oder Eingaben verwenden, die offenkundig darauf abzielen, geschützte Werke Dritter zu reproduzieren, oder gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen. Eine Gewähr dafür, dass unter Einsatz generativer KI hergestellte Werke frei von Rechten Dritter sind, wird jedoch nicht übernommen.
12. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG
12.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für das auf Basis des zwischen ihm und der Agentur vereinbarten Vertragsverhältnisses betreute Projekt und daraus von der Agentur hervorgebrachten Werke zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
12.2. Die Agentur ist berechtigt, Werke, die sie für den Vertragspartner erbracht hat, unter Nennung seiner Firma und seines Firmenlogos zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
13. DATENSCHUTZ
13.1. Soweit die Agentur im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies auf Basis einer gesonderten Datenschutzvereinbarung zwischen der Agentur und dem Vertragspartner.
13.2. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Agentur berechtigt ist, und die Agentur die Daten im vereinbarten Ausmaß verarbeiten darf.
13.3. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der auf der Webseite der Agentur abrufbaren Datenschutzerklärung.
14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, SCHRIFTFORMERFORDERNIS
14.1. Für diese AGB gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
14.2. Es wird nur die deutschsprachige Fassung der AGB Vertragsinhalt; die englische Fassung der AGB dient ausschließlich informativen Zwecken.
14.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Vertragspartner aus/oder im Zusammenhang mit den zwischen ihnen geschlossenen Vertragsverhältnissen ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart.
14.4. Erfüllungsort für sämtliche, sowohl von der Agentur als auch von dem Vertragspartner geschuldete Leistungen ist der Sitz der Agentur.
14.5. Soweit in diesen AGB oder im jeweiligen Vertrag Schriftlichkeit gefordert wird, genügt die Textform (zB E-Mail), sofern nicht die eigenhändige Unterschrift verlangt wird.
15. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WIEDERKEHRENDE WERKHERSTELLUNG GEGEN MONATLICHE PAUSCHALVERGÜTUNG
15.1. Soweit die Agentur und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Agentur gegen Zahlung eines gesondert schriftlich vereinbarten monatlichen Pauschalentgelts wiederkehrend eine bestimmte Anzahl Werken (zB Videos, Animationen) produziert, gelten folgende besondere, zusätzliche Bestimmungen.
15.2. Das monatliche Entgelt ist am Beginn des Monats im Vorhinein zu leisten. Die Agentur beginnt die Produktion der Werke für den jeweiligen Monat nach Eingang des vereinbarten monatlichen Entgelts sowie nach einer Besprechung zwischen der Agentur und dem Vertragspartner über die für das jeweilige Monat herzustellenden Werke.
15.3. Der Vertragspartner kann pro Werk zweimal eine konsolidierte, schriftliche Rückmeldung zu den von der Agentur erstellten Werken geben und Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge abgeben (Feedbackschleife). Weitere Feedbackschleifen sind von dem vereinbarten Pauschalentgelt nicht umfasst.
15.4. Nicht verbrauchte monatliche Kontingente können nur nach schriftlicher Vereinbarung in Folgemonate übertragen werden. Zusätzliche, über das vereinbarte Kontingent hinausgehende Werke werden gesondert verrechnet.
15.5. Soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages vier Monate. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
15.6. Nicht genutzte oder in Folgemonate übertragene Kontingente verfallen mit Vertragsende ersatzlos.
15.7. Die Agentur darf, einzelne Produktionsaufträge ablehnen, wenn diese offensichtlich in Rechte Dritter eingreifen oder rechtswidrig sind.
15.8. Zwischen der Agentur und dem Vertragspartner kommt kein Dienstverhältnis zustande; die Agentur stellt die Werke unter Einsatz ihrer eigenen betrieblichen Mittel, ohne organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Vertragspartners, weisungsfrei, selbstständig und ohne persönliche Abhängigkeit her.
Stand: August 2026
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